Satzung des Fördervereins „Förderverein für die Koolen Kidz im Schulamtsbezirk Bergstraße-Odenwald e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Koolen Kidz im Schulamtsbezirk Bergstraße-Odenwald e. V.“
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Heppenheim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt das Ziel, die schulersetzende Maßnahme „Koole Kidz“ des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis zu unterstützen. Die Maßnahme „Koole Kidz“ bietet Jugendlichen mit herausforderndem Verhalten eine temporäre Bildungs- und Sozialmaßnahme, wenn eine Beschulung an einer Regelschule scheitert. Sie ermöglicht es den Jugendlichen des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises, sofern das entsprechende inklusive Schulbündnis eine Koole-Kidz-Gruppe installiert, ihre Lern- und Sozialkompetenzen mit Unterstützung eines multiprofessionellen Teams zu stärken, mit dem Ziel, sie nachhaltig in das Regelschulsystem zu reintegrieren.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Finanzielle und ideelle Unterstützung des Projektes „Koole Kidz“
- Finanzierung der Miete für die Räumlichkeiten, die für die Maßnahme der „Koolen Kidz“ genutzt werden
- Finanzielle Unterstützung zur Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie zur Anschaffung von technischer Ausstattung und Mobiliar. Dazu zählen zum einen Verbrauchsmaterialien aber auch einmalige Anschaffungen zur Einrichtung der Lernumgebung
- Förderung sozialer, musischer, sportlicher, erlebnispädagogischer und kultureller Aktivitäten der Jugendlichen
- Vergütung von Fachkräften im Rahmen von Dienstleistungsverträgen
- Förderung der Gesundheitsprävention sowie lebenspraktischer Fähigkeiten der Jugendlichen (wie z.B. Ermöglichung von gemeinsamem Einkaufen und Kochen)
- Förderung von Transportmöglichkeiten zu den Räumlichkeiten der „Koolen Kidz“ sowie Beförderung zu gemeinsamen Aktivitäten
- Finanzielle Unterstützung zur Durchführung einer wissenschaftlichen Evaluation des Projektes
- Übergeordnetes Ziel ist es, die persönliche Entwicklung und Bildung der Jugendlichen zu fördern und ihnen eine neue Perspektive zu eröffnen, indem sie unter anderem soziale Kompetenzen, Selbstregulation, Eigenverantwortung und Lernstrategien erlernen und festigen.
- Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug ist.
§ 5 Beiträge
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer separaten Gebührenordnung festgelegt. Zahlbar jährlich.
- Auf Antrag können Beiträge vom Vorstand erlassen oder gestundet werden. Die Entscheidung über Erlass oder Stundung von Beiträgen durch den Vorstand ist schriftlich zu dokumentieren und unter Angabe von Gründen den betroffenen Mitgliedern mitzuteilen. Kriterien für die Entscheidungsfindung können soziale Härtefälle oder außergewöhnliche wirtschaftliche Notlagen sein.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Kassenwart/in
- ggf. weiteren Beisitzer/innen (maximal 2)
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um über die Nachwahl zu entscheiden. Bis dahin kann der Vorstand mit maximaler Mehrheit eine kommissarische Besetzung vornehmen.
§ 9 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Dabei sollen die Kassenprüfer/innen alternierend gewählt werden.
- Sie prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung.
- Scheidet eine/r der gewählten Kassenprüfer/innen vorzeitig aus, wird durch die nächste Mitgliederversammlung ein/e Ersatzprüfer/in für den Rest der Amtszeit gewählt.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an „Deutsches Kinderderhilfswerk e.V“, Leipziger Straße 116-118, 10117 Berlin.
Heppenheim, 15.09.2025
